§ 36 HKO - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landkreisordnung (HKO)
- Amtliche Abkürzung
- HKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 332-1
(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Mitgliedern des Kreisausschusses hauptamtlich zu verwalten sind, und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120.000 Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden.
(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.