§ 82a WiPrO - Verteidigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen auch Wirtschaftsprüfer gewählt werden.
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Strafprozessordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.