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Art. 56 BayHSchG - Studiengänge

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Amtliche Abkürzung
BayHSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-1-WFK

(1) 1Ein Studiengang ist ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinn dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 3Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) 1Sind auf Grund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) 1Grundständige Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. 2Für Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. 3Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung wird in Form von postgradualen Studiengängen oder Kontaktstudien durchgeführt. 4Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium soll die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen.