§ 34a PAG - Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Die Polizei kann von einem Betreiber, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, Auskunft über den Inhalt einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der Daten über den Standort nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen verlangen,

  1. 1.
    soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten im Sinne des § 100a StPO begehen wollen,
  2. 2.
    über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  3. 3.
    über Kontakt- oder Begleitpersonen zu den in Nummer 1 genannten Personen; die Datenerhebung ist insoweit auf die Gewinnung von Hinweisen bezüglich der angenommenen Straftaten beschränkt und muss zu deren vorbeugenden Bekämpfung zwingend erforderlich sein.

Die Auskunft kann auch über einen rückwärtigen Zeitraum verlangt werden, der zwei Monate nicht überschreiten darf. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft bedarf der Anordnung eines Richters. Soweit lediglich eine Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation erforderlich ist, kann bei Gefahr im Verzug der Leiter des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion die Anordnung treffen. Die Anordnung eines Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, durch den Richter bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses oder seines Telekommunikationsgeräts enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(3) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen von der Polizei nur zur Verhütung und Aufklärung der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll, begangen wird oder begangen worden ist. § 34 Abs. 7 und § 44 Abs. 3 gelten entsprechend. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen.

(4) § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Polizei hat denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Beschränkungen eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Für die Überwachung der Telekommunikation können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, es sei denn, dass eine Unterrichtung nach § 34 Abs. 7 unterbleibt.