§ 19 ThürAGGVG - Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten. Die Bestimmungen der §§ 480, 481, 483 Abs. 1 und § 484 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Dolmetscher und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Bestimmungen über die Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Über die Beeidigung, die Ermächtigung und die Verpflichtung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Dolmetscher und Übersetzer eine beglaubigte Abschrift der Niederschriften.