§ 27 BewG - Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Bibliographie
- Titel
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Amtliche Abkürzung
- BewG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineralgewinnungsrechte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.