§ 1 SchiedsStG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsStG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-13
(1) Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
(2) Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,
- 1.die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
- 2.die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
- 3.an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3) Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), in der jeweils geltenden Fassung. Die Schiedsstelle führt in Privatklagesachen nach § 374 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 6 StPO den Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 Satz 1 StPO im Rahmen eines Sühneverfahrens durch.
(4) Die Zuständigkeit der Schiedsstelle kraft Bundesgesetz, insbesondere nach den §§ 40 bis 45 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBI. DDR 1 Nr. 61 S. 1527), bleibt unberührt.