§ 64 AufenthV - Datensatz der Ausländerdatei A
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
- 1.Familienname,
- 2.Geburtsname,
- 3.Vornamen,
- 4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
- 5.Geschlecht,
- 6.Staatsangehörigkeiten,
- 7.Aktenzeichen der Ausländerakte,
- 8.Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.