§ 620c ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. 2Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.