§ 3b UStG 1993 - Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993)
Amtliche Abkürzung
UStG 1993
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

(1) 1Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. 2Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt. 3Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschreitende Beförderungen),

  1. 1.
    kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische und kurze ausländische Beförderungsstrecken als inländische angesehen werden,
  2. 2.
    Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten nicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.

(2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 wird die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. 2Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.

(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) 1Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Vermittlung einer in Absatz 2 bezeichneten und mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes in Zusammenhang stehenden Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.