§ 137 WiPrO - Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses zu erlassen. Dabei kann vorgeschrieben werden, daß Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften, Bewerber zu Ausbildungszwecken beschäftigen.