§ 118 GenG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft gemäß § 117 beschlossen, so kann kündigen

  1. 1.
    jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
  2. 2.
    jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht gehörig angekündigt worden ist.

Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.

(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats zu geschehen. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen den Genossen.

(3) Der Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Genossen mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch.