§ 1987 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Nachlaßverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen.
Der Nachlaßverwalter kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen.