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  • ab 01.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 12 LKatSG - Dienst im Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Einsatzkräfte der privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einsatzkräfte in Regieeinheiten oder -einrichtungen. Sie gelten entsprechend für Personen, die nach § 24 Abs. 1 oder freiwillig mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene an Einsätzen oder Übungen teilnehmen.

(2) Einsatzkraft des Katastrophenschutzdienstes ist eine Helferin oder ein Helfer, die oder der in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes ehrenamtlich und freiwillig tätig ist. Die Einsatzkraft verpflichtet sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Der Träger der Einheit oder Einrichtung hat davon die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder den Dienstherrn zu unterrichten. Die Einsatzkraft darf nicht mehreren Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes angehören. Die Mitwirkung der Einsatzkraft endet, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, wenn nicht der Träger des Katastrophenschutzdienstes allgemein ein anderes Ende festlegt.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Einsatzkraft nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehört.

(4) Die Einsatzkraft hat die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen und Anordnungen zu befolgen. Sie ist insbesondere verpflichtet, an den angeordneten Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ausbildungsveranstaltungen sind möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.