§ 63 SchG - Klassenschülerversammlung, Schülervertreter
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200
(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch
- 1.die Klassenschülerversammlung;
- 2.die Schülervertreter.
Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.
(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter.
(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.