§ 111 PatAnwO - Teilnahme an Beweiserhebungen
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Staatsanwaltschaft, der Patentanwalt und sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden, vorher zu benachrichtigen. Sie können an den Beweiserhebungen teilnehmen.
(2) Der Untersuchungsrichter kann den Patentanwalt von der Teilnahme an einem Termin ausschließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. Der Patentanwalt ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten.