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§ 81 BremDG - Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Titel
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Amtliche Abkürzung
BremDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2041-a-1

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Senator für Finanzen, welche Behörde zuständig ist. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten fortgeführt werden.