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§ 6 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.