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  • ab 15.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 57 BPersVG - Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.