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§ 100 LHO - Prüfung durch staatliche Rechnungsprüfungsämter

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-1

Aufgaben nach § 89 Abs. 1 werden auch durch dem Landesrechnungshof nachgeordnete staatliche Rechnungsprüfungsämter wahrgenommen. Die §§ 90, 91, 94, 95, 96 und 98 gelten für die staatlichen Rechnungsprüfungsämter entsprechend.