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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 89 WG - Sicherheitsleistung, Versicherung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Versicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, Inhalts- und Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.