§ 90 ThürPersVG - Abweichungen und Sonderregelungen für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Für die Beschäftigten im Polizeidienst des Landes gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Das Landeskriminalamt, die Landespolizeidirektion, die Autobahnpolizeiinspektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Bereitschaftspolizei, jede Landespolizeiinspektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum sind jeweils eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

  2. 2.

    § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung.

  3. 3.

    Die Beschäftigten der in Nummer 1 genannten Dienststellen wählen einen besonderen Hauptpersonalrat bei dem für die Polizei des Landes zuständigen Ministerium.

  4. 4.

    Die Beschäftigten der Landespolizeidirektion und der ihr nachgeordneten Dienststellen wählen einen Bezirkspersonalrat in der Landespolizeidirektion.

  5. 5.

    Eine Beteiligung der Personalvertretung findet nicht statt bei

    1. a)

      Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden,

    2. b)

      der Einstellung von Polizeianwärtern.

  6. 6.

    Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamten.

(2) Die Polizeianwärter sind für die Personalvertretung nicht wahlberechtigt; sie wählen in jedem Polizeianwärterlehrgang eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter. Für die Wahl, die Amtszeit und die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson gilt Folgendes:

  1. 1.
    1. a)

      Der für die Dienststelle zuständige Personalrat bestimmt binnen einer Frist von drei Wochen nach Beginn der Ausbildung je Polizeianwärterlehrgang drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestimmt, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahl. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

    2. b)

      Wahlberechtigt und wählbar in dem jeweiligen Polizeianwärterlehrgang sind alle Polizeianwärter, die dem Polizeianwärterlehrgang angehören.

    3. c)

      Die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

    4. d)

      Zur Wahl der Vertrauensperson können die wahlberechtigten Polizeianwärter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag kann nur einen Bewerber enthalten und muss von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

  2. 2.
    1. a)

      Die Amtszeit der Vertrauensperson entspricht der Ausbildungsdauer.

    2. b)

      Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der Amtszeit durch Niederlegung des Amtes, Beendigung des Dienstverhältnisses oder Versetzung und Abordnung von länger als drei Monaten.

    3. c)

      Die Vertrauensperson ist neu zu wählen, wenn ihr Amt vorzeitig endet und kein Stellvertreter vorhanden ist.

  3. 3.
    1. a)

      Die Vertrauensperson nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Beschäftigten in innerdienstlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Fürsorge entgegen und verhandelt sie gegenüber dem Ausbildungsleiter und dem Personalrat. Sie soll zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Ausbildungsleiter und den Beschäftigten innerhalb des Polizeianwärterlehrgangs beitragen. Für die Vertrauensperson gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 39, § 40 Abs. 1 und § 62 Satz 1 sinngemäß.

    2. b)

      Der Ausbildungsleiter hat die Vertrauensperson mit Vorschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes und der Fürsorge zu hören, soweit die Angelegenheit den Bereich des jeweiligen Polizeianwärterlehrgangs betrifft. Er hat die Vorschläge zu prüfen und, soweit sie ihm geeignet erscheinen, zu berücksichtigen.

    3. c)

      Die Vertrauensperson darf gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn es auch unter Berücksichtigung ihres Amtes aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.