§ 116 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) In den Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen Teile des Landes Baden-Württemberg, in denen am 1. April 1961 Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung als Notare bestellt werden konnten, können auch weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. § 7 ist insoweit nicht anzuwenden. § 4 gilt entsprechend. (1)

(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht. Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1964 (BGBl. I S. 430):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 - in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 Abs. 1 und des § 116 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589), nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Abs. 1 und § 116 Abs. 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77, 97) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."