§ 2c KWG - Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding- Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.