§ 19 SeilbG NRW - Rechtsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SeilbG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen eine Rechtsverordnung zu erlassen. Es kann dazu insbesondere Bestimmungen treffen über
- 1.
das Verfahren bei der Bau- und Betriebsgenehmigung,
- 2.
das Verfahren bei der Änderungsanzeige und den Umfang der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
- 3.
das Verfahren bei der Betriebsabnahme und bei der Zustimmung zur Betriebseröffnung,
- 4.
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretung,
- 5.
die Anforderungen an die Betriebsbediensteten,
- 6.
die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsleitung und der Betriebsbediensteten,
- 7.
die Mindesthöhe der Versicherungssumme bei Haftpflichtversicherungsverträgen,
- 8.
die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfungsberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Aufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,
- 9.
die Ausübung der Aufsicht,
- 10.
die Zulassung oder Anerkennung von sachverständigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
- 11.
verantwortliche sachverständige Stellen, im Seilbahnwesen, insbesondere über
- a)
die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,
- b)
die Anforderungen in Bezug auf Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,
- c)
die Zulassung oder Anerkennung,
- d)
die Überwachung,
- e)
die Vergütung,
- f)
das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
- g)
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen muss, sowie die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde verlangen kann oder verlangen muss, dass das Seilbahnunternehmen sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lässt,
- h)
die Voraussetzungen, unter denen das Seilbahnunternehmen Gutachten und Nachweise von verantwortlichen sachverständigen Stellen für bestimmte Sachbereiche vorzulegen hat oder sich die Einhaltung aufsichtlicher Anforderungen durch verantwortliche sachverständige Stellen bescheinigen lassen muss.
- 12.
benannte Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG,
- 13.
die Ausübung der Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2000/9/EG,
- 14.
das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG.
(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge in Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen und Gasleitungen erforderlichen Vorschriften erlassen. Das gleiche gilt für Kreuzungen mit Wasserleitungen und Kreuzungen von Seilbahnen mit öffentlichen Straßen.