§ 12a SWGUmsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. 1.
    qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. 2.
    Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. 3.
    den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen
    durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. 4.
    die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. 5.
    die durchzuführenden Verfahren,
  6. 6.
    die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. 7.
    Messmethoden und Messverfahren,
  8. 8.
    den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.