§ 4 SGG - Einrichtung und Besetzung von Geschäftsstellen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.