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§ 4 SGG - Einrichtung und Besetzung von Geschäftsstellen

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.