Versionsverlauf


Art. 11 LKrO - Kreiseinwohner und Kreisbürger

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

(1) 1Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohner. 2Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.