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§ 168 ZVG - Bekanntmachung der Terminsbestimmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.

(2) Befindet sich der Heimatshafen oder Heimatsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden.

(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.

(1) Amtl. Anm.:

§ 168 Abs. 1: Eingef. durch Art. 6 Nr. 5 V v. 21.12.1940 I 1609