§ 2274 BGB - Persönlicher Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.