§ 19 AO - Kommunalaufsicht

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Ämter ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; die Fachaufsicht in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung bleibt unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Ämter vor allem beraten und unterstützen.

(2) Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(3) § 121 Abs. 3 und 4 und die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.