Art. 46 BayNatSchG - Verfahren zur Inschutznahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BayNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 791-1-UG
(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (Art. 9) und Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. Im Übrigen kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und stellen ersetzt werden.
(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(5) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.