Versionsverlauf


§ 85 GenG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(3) Die Zeichnungen geschehen derartig, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.