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§ 11 HLV - Erwerb der Befähigung

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-89

Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.
    durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. 2.
    nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen oder
  3. 3.
    als Aufstiegsbeamte nach den §§ 14, 16 und 19.