§ 25 SVerfSchG - Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes hat auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beauftragen, im Rahmen seines Aufgabenbereiches und seiner Befugnisse nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die das Landesamt für Verfassungsschutz betreffen, nachzugehen und dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Ermittlungen zu berichten.
(2) Wird der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 21 Abs. 3 tätig, so kann er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an den Betroffenen aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss.