§ 86 GO LTWahlprüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
0

(1) Der Wahlprüfungsausschuss wird in der ersten Sitzung des Landtags gebildet.

(2) Für die Einsetzung und das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes.

(3) Soweit das Landeswahlprüfungsgesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Verhandlungen des Wahlprüfungsausschusses vertraulich; die Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 3, des § 73, des § 76 Abs. 2 und 5, des § 78 Abs. 9 und des § 80 Abs. 3 gelten entsprechend.