Versionsverlauf


  • ab 01.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 146 GBO - Mehrere Bücher für ein Grundstück

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

1Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muss jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. 2An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. 3Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.