§ 7 HeimG - Anzeige
Bibliographie
- Titel
- Heimgesetz (HeimG)
- Amtliche Abkürzung
- HeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5
(1) 1Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies gleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. 2In der Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie Art, Standort und Zahl der Heimplätze sowie die berufliche Ausbildung und der berufliche Werdegang des Leiters anzugeben. 3Der Anzeige ist je ein Exemplar der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der Heimordnung beizufügen.
(2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und der Zahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsberechtigten Personen des Trägers und die Verlegung des Heims anzuzeigen.
(3) 1Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind Angaben über die geplante Unterbringung der Bewohner und die geplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.