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  • ab 30.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 15 JAO - Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in Zivilsachen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate, sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(3) Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium der Justiz, im Falle des Abs. 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.