§ 56 LWG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) 1Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt) zu erlassen. 2In der Wahlordnung sind zu regeln:
- 1.
die Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse, die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Abschluss, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Wählerverzeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 2.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, der Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 3.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 4.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 5.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, der Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und das Bußgeldverfahren; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Höchstsätze bestimmt werden,
- 6.
der Nachweis von Wahlrechtsvoraussetzungen,
- 7.
das Verfahren der Feststellung der Parteieigenschaft,
- 8.
die Einreichung, der Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie die dazugehörenden Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
- 9.
die Form und der Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
- 10.
die Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen, Wahlschutzvorrichtungen und Verhinderung von Wahlbeeinflussung (§§ 27 bis 31),
- 11.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen,
- 12.
die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,
- 13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 14.
die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen,
- 15.
die Anzahl und Größe der Stichprobenwahlbezirke, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale, die Bildung der Geburtsjahresgruppen, die Einbeziehung der Briefwähler, die durchführenden Stellen, die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, die zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik erforderlich sind, sowie die Modalitäten der Veröffentlichung der Ergebnisse, die Information der Wähler und die Durchführung repräsentativer Wahlstatistiken in Gemeinden.
(2) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 27 Abs. 4 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:
- 1.
die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,
- 2.
die Voraussetzungen der allgemeinen Zulassung (Bauart, Bedienung und Anwendung von Wahlgeräten) sowie Nebenbestimmungen, welche die Geeignetheit der Wahlgeräte insbesondere unter Beachtung der Wahlgrundsätze feststellt,
- 3.
das Verfahren der allgemeinen Zulassung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
- 4.
das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
- 5.
eine praktische Erprobung vor der allgemeinen Zulassung,
- 6.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten bei einzelnen Wahlen einschließlich von Nebenbestimmungen, welche den einzelnen Einsatz unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und Funktion der Geräte sicherstellt, sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.
(3) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anlage zu § 10 Abs. 1 (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen (§ 10) sowie der sich auf die Anlage auswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.
(4) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode aufgrund eines Beschlusses des Landtages nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Fristen und Termine zur Wahlvorbereitung durch Verordnung festzulegen.