§ 56 LBesG LSA - Jährliche Sonderzahlung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 3 v. H. des Grundgehalts, jedoch erhalten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 mindestens 600 Euro und Beamtinnen und Beamte in den übrigen Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richter mindestens 400 Euro. Anwäterinnen und Anwärter erhalten 200 Euro.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Anwärterinnen und Anwärter erhalten ferner für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro.§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Anspruchsberechtigte, deren Besoldung für den Monat Dezember aufgrund eines Disziplinarverfahrens oder eines Entlassungsverfahrens gemäߧ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes teilweise einbehalten wird oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gilt, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltene Besoldung nachzuzahlen ist.
(4) Anspruchsberechtigte, bei denen die Zahlung der Dienst- oder sonstigen Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen die Dienst- oder sonstigen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.