§ 6 VAGBbg - Förmliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zu Stande gekommen, wenn
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sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen (§ 8) unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,
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ihr die Namen der fünf Vertreterinnen und Vertreter beigefügt sind; für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(1a) Werden im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder eines anderen vergleichbaren unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses während der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für eine Volksinitiative die realen Möglichkeiten für die Eintragung dauerhaft und erheblich eingeschränkt, ist diese Frist auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative um bis zu drei Monate zu verlängern; soweit die Einschränkungen nach Satz 1 auch danach noch fortbestehen, kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere drei Monate gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Die Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I zu veröffentlichen.
(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.