§ 16 FAG - Konsolidierungshilfen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Kreisfreie Städte, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, können in den Jahren 2021 bis 2023 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Jahresfehlbeträge bis zum Jahr 2023 zurückgeführt werden.
(2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen ist der nach dem bisherigen Vertrag über die Konsolidierungshilfen (2012 bis 2018) vereinbarte Eigenanteil weiterhin zu erbringen. In einem Konsolidierungskonzept sind sowohl die Erreichung des Eigenanteils bis 2018 als auch die Erreichung eines darüber hinausgehenden Eigenanteils darzustellen. Darin enthaltene neue Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Höhe des darüber hinausgehenden Eigenanteils beträgt 10 Euro je Einwohnerin und Einwohner auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 31. März 2018.
(3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese bis zum 30. Juni 2019 beantragt worden sind und
- 1.
ein Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 erstellt wird,
- 2.
auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der kreisfreien Stadt und dem für Inneres zuständigen Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und
- 3.
die Stadtvertretung dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung zugestimmt hat; vor Beschlussfassung durch die Stadtvertretung sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Nummer 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen.
(4) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden unter den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Jahresfehlbeträge des Vorjahres aufgeteilt. Die aufgelaufenen Jahresfehlbeträge setzen sich aus dem aufgelaufenen Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung und den seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung ausgewiesenen Jahresfehlbeträgen zusammen. Haben sich seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Fehlbetragszuweisungen nach § 17 zu verwenden.
(5) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in den nach Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 beschlossenen Konsolidierungskonzepten enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung.
(6) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 4 Absatz 1 verrechnet werden.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der kreisfreien Städte, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde.