§ 107 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet die Disziplinarkammer endgültig; entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde.
(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.