Versionsverlauf

§ 27 HAKA - Hessische Landesanstalt für Umwelt

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

(1) Der Hessischen Landesanstalt für Umwelt obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 Abs. 2 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen;
  2. 2.
    Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1;
  3. 3.
    Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums.

Darüber hinaus nimmt die Hessische Landesanstalt für Umwelt übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.

(2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Hessische Landesanstalt für Umwelt unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Die Hessische Landesanstalt für Umwelt entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.