§ 14 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
- 1.Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.Unfallruhegehalt,
- 3.Übergangsgeld,
- 4.Ausgleich bei Altersgrenzen,
- 5.Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,
- 6.Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3,
- 7.Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,
- 8.Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5,
- 9.Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
- 10.Einmalzahlungen nach § 89b.
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.