§ 46 LFGG - Allgemeine Überleitungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung.

(3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung.

(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Einzelheiten zur Höhe und Zahlungsweise der ergänzenden Vergütung der Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung zu bestimmen.

(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden.

(6) Die bisher von den staatlichen Grundbuchämtern und Gemeinden nach Aufhebung des Grundbuchamts verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Hilfsverzeichnisse, Geschäftsregister und vergleichbare Unterlagen des Grundbuchamts gehen, wenn das Justizministerium von der Ermächtigung nach § 26 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat, in die Verwahrung des nunmehr grundbuchführenden Amtsgerichts über. Sämtliche abzugebenden Akten sind termingerecht abholbereit zur Verfügung zu stellen. Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften; § 29 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Soweit in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 6.

(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Verwahrung der von den staatlichen Notariaten, Grundbuchämtern und Gemeinden vor dem 1. Januar 2018 verwahrten Grundbücher und Grundakten, Servitutenbücher, Akten und aufgrund von Sicherungsmaßnahmen verwahrten Gegenstände des Betreuungs- und Vormundschaftsgerichts sowie des Nachlass- und Verwahrungsgerichts einschließlich der in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen nebst Geschäftsregistern, Verzeichnissen und vergleichbaren Unterlagen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen und dabei Bestimmungen je nach Art der zu verwahrenden Unterlagen zu treffen.

(8) Die Amtsgerichte können die notariellen Akten und Bücher der staatlichen Notariate sowie die diesen amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände oder Teile hiervon in Verwahrung nehmen. Die Vorschriften der Bundesnotarordnung über die Aktenverwahrung durch Amtsgerichte gelten entsprechend.

(9) Soweit ein Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 114 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung vom 1. Januar 2018 an Akten und Bücher sowie amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände eines staatlichen Notariats übernehmen kann, kann er diese mit Zustimmung des nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten bereits vor dem 1. Januar 2018 in Verwahrung nehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Gegenstände am Ort seines künftigen Amtssitzes sicher verwahrt werden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Notare im Landesdienst oder Notarvertreter vom 1. Januar 2018 an als Notariatsabwickler des Referats oder der Abteilung, für die sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 als Inhaber verantwortlich sind, Gegenstände übernehmen können; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Gegenstände am Ort ihrer künftigen Dienststelle sicher verwahrt werden. Auf Verlangen des nach §§ 4 und 49 Absatz 1 aufsichtführenden Präsidenten sind die Gegenstände zurückzugeben.