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Art. 83 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

(1) Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Verordnung der Landesregierung (1) kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden.(2)

(2) Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allgemeine Anordnung des Justizministers und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (3) bestimmt werden.

(1) Amtl. Anm.:

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

(3) Amtl. Anm.:

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.