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§ 2 UmwStG - Steuerliche Rückwirkung (1)

Bibliographie

Titel
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Amtliche Abkürzung
UmwStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-13-2

(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.

(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.

(1) Red. Anm.:

Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006