§ 25 LJagdG Bln - Abschussverbot (zu § 21 des Bundesjagdgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
Die Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht sind, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten zeitweise durch Verfügung gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.